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VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13 We |
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- VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
Zu den Anforderungen an Regelungen für das Bestehen von Klausuren in einer …
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13
Sowohl der Zulassungsbehörde als auch den Prüfern ist es verwehrt, in ständiger Übung verfahrenstechnische Bestehensanforderungen in das Prüfungsverfahren einzubauen, die das geschriebene Recht nicht kennt (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 03.05.2010, 1 K 611/07 Me; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.1999, 20 VG 5392/96, Juris). - VG Hamburg, 04.11.1999 - 20 VG 5392/96
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13
Sowohl der Zulassungsbehörde als auch den Prüfern ist es verwehrt, in ständiger Übung verfahrenstechnische Bestehensanforderungen in das Prüfungsverfahren einzubauen, die das geschriebene Recht nicht kennt (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 03.05.2010, 1 K 611/07 Me; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.1999, 20 VG 5392/96, Juris). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13
Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris). - BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
Auszug aus VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13
Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris).
- VG Saarlouis, 08.01.2014 - 5 L 2155/13
Vorläufige Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als …
Das habe das Verwaltungsgericht Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 - 8 E 493/13 We - im Einzelnen ausgeführt.Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des Antragstellers - wie der Antragstellerin im Verfahren 8 E 493/13 We beim VG Weimar - allein die Chance eröffnet, im Erfolgsfalle von anhängiger Klage, schriftlicher und mündlicher Prüfung als Prüfingenieur anerkannt zu werden, während im Falle des Misserfolges auch nur in einem der drei Bereiche für ihn nichts gewonnen wäre, hält die Kammer es aufgrund einer Interessenabwägung für rechtlich nicht angezeigt, ihn von dieser Chance auszuschließen.
Nach der Einschätzung des VG Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 - 8 E 493/13 We - stellt sich die Regelung in § 18 PPVO, dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, nicht als rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie dar, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt.
- VG Saarlouis, 08.01.2014 - 5 L 2184/13
Vorläufige Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als …
Das habe das Verwaltungsgericht Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 - 8 E 493/13 We - im Einzelnen ausgeführt.Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des Antragstellers - wie der Antragstellerin im Verfahren 8 E 493/13 We beim VG Weimar - allein die Chance eröffnet, im Erfolgsfalle von anhängiger Klage, schriftlicher und mündlicher Prüfung als Prüfingenieur anerkannt zu werden, während im Falle des Misserfolges auch nur in einem der drei Bereiche für ihn nichts gewonnen wäre, hält die Kammer es aufgrund einer Interessenabwägung für rechtlich nicht angezeigt, ihn von dieser Chance auszuschließen.
Nach der Einschätzung des VG Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 - 8 E 493/13 We - stellt sich die Regelung in § 18 PPVO, dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, nicht als rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie dar, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt.